Satzung

Satzung

,,Städtepartnerschaftsverein Köln-Klausenburg/Cluj-Napoca e. V.“
„Satzungsfassung gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
vom 15.02.2018

 

§ 1
Name und Sitz

Abs. 1

Der Verein führt den Namen ,,Städtepartnerschaftsverein Köln-Klausenburg/Cluj-Napoca e.V

Abs. 2

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz ,,eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

Abs. 3

Der Verein hat seinen Sitz in Köln

§ 2
Zweck des Vereins

Abs. 1

Der Verein verfolgt den Zweck, die Städtepartnerschaft im Sinne von Völkerverständigung zwischen der Stadt Köln und der Stadt Klausenburg/Cluj­Napoca zu fördern. Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch folgende Aufgaben:

  • a) Die inhaltliche Entwicklung, Begleitung und Unterstützung von ehrenamtlicher Tätigkeit der Kölner Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Partnerstadt
    Klausenburg/Cluj-Napoca
  • b) Die Förderung von Begegnungen und Austauschen zwischen der Bürgerschaft aus beiden Städten auf privater Ebene, sowie auch zwischen Institutionen und Firmen
  • c) Die Steigerung der Bekanntheit Klausenburg/Cluj-Napocas, sowie der Städtepartnerschaft zwischen beiden Städten in der Kölner Stadtgesellschaft

§ 3
Gemeinnützigkeit

Abs. 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Abs. 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abs. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 5

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Abs. 6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Verein
„CologneAlliance Gesellschaft zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Köln e.V.“ zu, oder bei Auflösung oder Aufhebung von
„CologneAlliance“ der „Stadt Köln mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Klausenburg/Cluj-Napoca zu verwenden.

§ 4
Mitgliedschaft

Abs. 1

Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

Abs. 2

Der Vorstand entscheidet über die Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Abs. 3

Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Abs. 4

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriltlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied zu erklären. Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat oder wer dem Zweck des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mittzuteilen.

§5
Mitgliedsbeitrag

Abs. 1

Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

Abs. 2

Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal im Voraus zu zahlen. Der erste Beitrag ist spätestens sechs Wochen nach Eintritt in den Verein zu entrichten.

Abs. 3

Das Geschäftsjahr ist das fiskalische Jahr.

§ 6
Organe des Vereins

Abs. 1

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

Abs. 1

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu sechs Beisitzer(n)/-innen.

Abs. 2

Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich

Abs. 3

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Neuwahl des Vorstandes muss alle drei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.

Abs. 4

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

Abs. 5

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Bei einer Vakanz kann ein Amt bzw. die damit verbundenen Aufgaben, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, durch eines der anderen Vorstandsmitglieder ausgeübt werden.

Abs. 6

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnung gemäß Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/in.

Abs. 7

Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.

§ 8
Mitgliederversammlung

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  • a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  • b) jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres
  • c) bei Ausscheiden des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schatzmeister(s)/in oder von mehr als zwei Beisitzer(n)/-in(nen) binnen drei Monaten
  • d) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder

Abs 2.

Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Abs. 3

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen und vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Abs. 4

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann durch eine¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins hinzuweisen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Abs. 5

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:

  • a) Wahl des Vorstandes
  • b) Wahl des Kassenprüfers
  • c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • d) Entlastung des Vorstandes
  • e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • f) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
  • g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 9
Beirat

Abs 1.

Der Vorstand kann einen Beirat von bis zu fünf Personen für die Dauer von drei Jahren berufen, eine erneute Berufung ist möglich.

Abs. 2

Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand hinsichtlich seiner Arbeit beratend zu unterstützen.

 



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